Wasser- und Stromordnung

§ 1 Allgemeines

  1.  Die Ver- und Entsorgungsleitungen sind als vereinseigene Anlagen erstellt worden und pfleglich zu behandeln. Werden Mängel an den Anlagen bemerkt, sind sie unverzüglich dem Strom - bzw. Wasserwart zu melden. Wasser und Strom sind sparsam zu verbrauchen.

  2.  Der geplante Anschluss an die vereinseigenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. Mit der Ausführung der geplanten Arbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden. Die geforderten Maßgaben und Nachweise der Genehmigung sind vor Inbetriebnahme zu erbringen. Die gleichen Regeln gelten für wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen.

  3. Für sämtliche Leitungen in der Parzelle ist ein Leitungsplan zu erstellen.

  4. Der Kleingärtnerverein haftet gegenüber der/dem Pächter*in weder für technisch noch anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser und/oder Strom. Geplante Arbeiten werden angekündigt

  5. Jeder Einzelgarten ist auf Kosten der/des Pächter*in mit Messeinrichtungen für die Wasser- und Stromentnahme auszustatten. Die Messeinrichtungen müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und somit bei Ablauf der Eichfrist ausgetauscht werden. Der Austausch von Geräten ist dem Vorstand unter Angabe des Ausbaustandes des Altgerätes sowie Anfangsstand, Zählernummer und Eichdatum des Neugerätes mitzuteilen.

  6.  Die Ablesung erfolgt jährlich nach vorheriger Ankündigung und bei Pächterwechsel. Am angekündigten Datum ist der Zugang zu den Zählern zu gewährleisten. Liegen wichtige Hinderungsgründe vor, ist vorab ein Ersatztermin zu vereinbaren. Die Zähler müssen stets gut zugänglich sowie ordnungsgemäß ablesbar sein.

  7.  Wird durch die/den Gartenpächter*in am Ablesetag keine ordnungsgemäße Ablesung ermöglicht, wird der 1,5-fache Verbrauch des vorjährigen Abrechnungszeitraumes der Parzelle als Schätzwert zum alten Zählerstand addiert. Zusätzlich wird eine Gebühr von jeweils 50,- € für Wasser und Strom fällig.

  8.  Der Vorstand ist berechtigt, bei Nachweis von Strom- und/oder Wasserentnahme ohne Erfassung durch die entsprechenden Zähler oder bei sonstigem Missbrauch eine Gebühr von bis zu 500,- € zu erheben und ggf. eine Trennung vom Strom- und/oder Wassernetz durchzuführen.

  9.  Die Grund- und Verbrauchskosten für Strom und Wasser werden jeweils für das vergangene Gartenjahr kassiert. Für das laufende Gartenjahr sind Vorauszahlungen auf Grundlage des Verbrauches des Vorjahres zu zahlen. Etwaige Differenzen zwischen den Messergebnissen der Hauptzähler und der Summe der Einzelzähler („Schwund“) werden gleichmäßig auf alle Pächter*innen verteilt.

  10.  Die Verbräuche der Wegebeleuchtung und des Vereinsheims werden als Gemeinkosten des Vereins verbucht.

 

§ 2 Wasserversorgung

  1.  Das vereinseigene Wassernetz beginnt nach den Hauptzählern in den Wasserschächten mit der Einspeisung durch den örtlichen Wasserversorger und endet am Abzweig (T-Stück) vom Hauptrohr in die Parzelle, i. A.
    Beginn des „Steigrohrs“; alles danach liegt in der Zuständigkeit der/des Pächter*in.
  2.  Die Wasserleitung der Parzelle sollte frostfrei in einer Tiefe von mindestens 0,80 m verlegt werden.  
  3.  In den Monaten November bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden.
    Die Leitungen sind zu entleeren, innerhalb der Parzellen ist der Gartenpächter hierfür selbst verantwortlich.
  4.  Am Tag der Wiederherstellung der Wasserversorgung besteht Anwesenheitspflicht.
    Wasser ist erst nach Zustimmung des Wasserwartes zu entnehmen, damit Undichtigkeiten sofort entdeckt
    werden können. 
  5.  Die Wasserentnahme nach Feststellung einer defekten Wasseruhr ist erst nach Behebung des Defektes zulässig.
  6.  Für Wasserverluste durch nicht geschlossene Ventile der Netzanschlüsse der Pächter*innen bzw. anderweitiger
    Defekte an den Netzanschlüssen haften die jeweiligen Pächter*innen. In Rechnung gestellt werden notwendige Arbeitsleistungen und der Wasserverlust mit den daraus resultierenden Abwasserkosten gemäß den aktuell gültigen
    Preisen des Versorgers.

 

§ 3 Stromversorgung

  1.  Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach den Hauptzählern des örtlichen Stromversorgers und reicht bis zum Zwischenzähler der Parzelle. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler- und Kabelanschlusskästen.
  2.  Für die Elektroinstallation im und am Gartenhaus darf nur Feuchtraummaterial entsprechend den Bestimmungen des VDE verwendet werden, bei Kabelverlegung im Erdreich ist spezielles Erdkabel zu verwenden. Die Anlage darf nur mit einem Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) betrieben werden, der bei einem Fehlerstrom von 30 mA auslöst. Die Wirksamkeit des FI-Schalters ist regelmäßig zu prüfen. Die maximal zulässige Stromentnahme beträgt je Parzelle 16 A und ist durch entsprechende Absicherung zu begrenzen. Eine dauerhafte Eigenversorgung durch Notstromaggregate ist nicht zulässig.
  3.  Arbeiten am 230 V-Netz dürfen nur von einer Elektrofachkraft nach VDE 0100 erfolgen. Dabei sind die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
  4.  Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage im Garten der/des Pächter*in ist eine Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen.